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INFORMATIONEN ZUR HEIMAUFNAHME UND
ZUR FINANZIERUNG DER HEIMPFLEGEKOSTEN
Wenn der Hausarzt oder der behandelnde Arzt im
Krankenhaus eine vollstationäre Heimaufnahme befürwortet, lassen Sie
sich einen ärztlichen Fragebogen ausfüllen. Diese Befürwortung ist
wichtig für eine eventuelle Kostenübernahme durch das Sozialamt (oder
durch andere Kostenträger). Liegt im häuslichen Bereich bereits eine
Pflegestufe vor, wird bei der zuständigen Krankenkasse ein Antrag auf
vollstationäre Pflege gestellt. Reicht die vorhandene Pflegestufe aus,
wird sie übernommen, ansonsten muss ein Antrag auf Höherstufung gestellt
werden. Ist noch keine Pflegestufe vorhanden und liegt erhebliche
Pflegebedürftigkeit vor, wird ein Antrag auf vollstationäre Pflege bei
der zuständigen Krankenkasse gestellt. Der medizinische Dienst wird von
der Krankenkasse beauftragt, den Antragsteller im Seniorenheim zu
begutachten. Die Begutachtung findet in der Regel nach der Heimaufnahme
statt. Der medizinische Dienst stuft die Heimbewohner nach ihrer
Pflegebedürftigkeit in die Stufen 0, 1, 2 oder 3 ein. Nach dieser
Einstufung richtet sich der Pflegesatz und auch die Zahlung der
Pflegekasse. Dieses Pflegegeld ist unabhängig von der Höhe des
Einkommens (z. B. Rente) bzw. des Vermögens und wird direkt an das
Pflegeheim gezahlt.
Für die Finanzierung des
Restbetrages gibt es
verschiedene Möglichkeiten:
1)
Das Einkommen des Heimbewohners ist höher
als der zu finanzierende Betrag:
Der Bewohner wird dann zum Selbstzahler, d.h. er
(bzw. der Betreuer oder ein Angehöriger) erhält von uns jeden Monat eine
Rechnung über den Restbetrag. Es muss dabei jedoch gewährleistet sein,
dass dem Heimbewohner ein ausreichendes Taschengeld zur Verfügung steht
(146,93 € pro Monat) - ansonsten wird er zum Rentenzahler.
2)
Das Einkommen liegt bis zu ca. 370 € unter dem zu
finanzierenden Betrag:
Der Bewohner wird zum Rentenzahler, d.h. seine
Rente wird direkt an das Pflegeheim überwiesen. Der noch fehlende Betrag
wird über das Pflegewohngeld finanziert. Dieses wird von uns beim
zuständigen Sozialamt beantragt. Die Gewährung (und die Höhe) ist
abhängig vom Vermögen (muss bis zu einer Höhe von 10.000 € aufgebraucht
werden) und dem mtl. Einkommen des Heimbewohners. Die maximale Höhe wird
festgelegt durch die sog. Investitionskosten (Miete und Instandhaltung)
unseres Heimes. Dies sind z. Zt. 559,73 € bei der Unterbringung im
Doppelzimmer und 593,80 € bei der Unterbringung im Einzelzimmer. Die
Höhe des Pflegewohngeldes wird so berechnet, dass dem Heimbewohner noch
ein Taschengeld von 146,93 € monatlich ausgezahlt werden kann.
3) Das
Einkommen des Heimbewohners ist mehr als ca. 370 €
niedriger als der zu finanzierende Betrag:
Grundsätzlich kann in diesem Fall ein Antrag auf
Kostenübernahme beim Sozialamt der Stadt Aachen (bzw. bei dem Sozialamt
des letzten Wohnortes des Heimbewohners) gestellt werden. Die
Kostenübernahme erfolgt frühestens ab dem Tag der Antragstellung.
Deshalb ist es wichtig, dass ggf. bereits am Einzugstag von uns ein
vorläufiger Antrag gestellt wird. Den eigentlichen Antrag muss dann der
Heimbewohner, bzw. der Angehörige oder Betreuer beim zuständigen
Sozialamt selber stellen (wir nennen Ihnen gerne den zuständigen
Sachbearbeiter). Dazu werden vor allem Unterlagen über die finanzielle
Situation des Heimbewohners (Rentenbescheide, Sparbücher, Kontoauszüge
u.ä.), aber auch Personalausweis (o.ä.) und ggf. Betreuungsurkunde (bzw.
Nachweis über das Verwandtschaftsverhältnis) benötigt.
Bevor das Sozialamt als Kostenträger eintritt, muss jedoch evtl.
vorhandenes Vermögen bis auf einen Restbetrag von 2.600,00 Euro (bei
Alleinstehenden) bzw. 3.214,00 Euro (bei Verheirateten) aufgebraucht
werden. Bis das Vermögen aufgebraucht ist, gilt der Heimbewohner als
Selbstzahler und erhält eine monatliche Rechnung (s. o.). In diesen
Fällen empfiehlt es sich beim zuständigen Sozialamt die erforderlichen
Unterlagen rechtzeitig einzureichen, um einen reibungslosen Übergang der
Finanzierung zu gewährleisten.
Wird der Restbetrag über das Sozialamt finanziert, so wird sowohl dieser
Restbetrag als auch die Rente des Heimbewohners direkt an das Pflegeheim
gezahlt. Der Bewohner erhält dann vom Heim ein monatliches Taschengeld
von 96,93 Euro zur freien Verfügung ausgezahlt.
Wir hoffen Ihnen hiermit eine Übersicht über die
Finanzierungsmöglichkeiten gegeben zu haben und stehen Ihnen für weitere
Fragen gerne zur Verfügung.
Hans-Werner Maetzing
Geschäftsführer
HEIMPFLEGESÄTZE
Die Höhe der
Pflegekosten richtet sich nach der Einstufung Ihrer Pflegebedürftigkeit
in eine Pflegestufe. Diese wird vom Medizinischen Dienst der
Krankenkassen festgestellt. Danach betragen die Pflegekosten je
Pflegestufe:
Stand:
01. 01. 2010
| |
Pflegestufe |
0 |
1 |
2 |
3 |
|
| |
Pflegekosten |
26,35 €
|
41,22
€ |
59,07 €
|
77,60 €
|
|
| |
Unterkunft
|
15,37
€ |
15,37
€ |
15,37
€ |
15,37
€ |
|
|
Verpflegung |
11,84
€ |
11,84
€ |
11,84
€ |
11,84
€ |
| |
Investitionskosten |
18,40 €
|
18,40 €
|
18,40 €
|
18,40 €
|
|
| |
= Tagessatz |
71,96
€ |
86,83 €
|
104,68 €
|
123,21 €
|
|
| |
Monatsbeitrag bei 30,42 Tagen |
2.189,02 €
|
2.641,37 €
|
3.184,37
€ |
3.748,05 €
|
|
| |
Pflegegeld |
0,00 €
|
-1.023,00 €
|
-1.279,00 €
|
-1.510,00 €
|
|
| |
zu finanzierender Restbetrag |
2.189,02 €
|
1.618,37 €
|
1.905,37 €
|
2.238,05 €
|
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Diese Sätze gelten für die Unterbringung in einem
Doppelzimmer.
Für ein Einzelzimmer wird ein Zuschlag von 1,12
€ täglich erhoben.
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