|













|
INFORMATIONEN ZUR HEIMAUFNAHME UND
ZUR FINANZIERUNG DER HEIMPFLEGEKOSTEN
Wenn der Hausarzt oder der behandelnde Arzt im Krankenhaus eine vollstationäre Aufnahme befürwortet, lassen Sie sich einen ärztlichen Fragebogen ausfüllen. Diese Befürwortung ist wichtig für eine evtl. Kostenübernahme durch das Sozialamt (oder durch andere Kostenträger). Liegt im häuslichen Bereich bereits eine Pflegestufe vor, wird bei der zuständigen Krankenkasse ein Antrag auf vollstationäre Pflege gestellt. Reicht die vorhandene Pflegestufe aus, wird sie übernommen, ansonsten muss ein Antrag auf Höherstufung gestellt werden. Ist noch keine Pflegestufe vorhanden und liegt erhebliche Pflegebedürftigkeit vor, wird ein Antrag auf vollstationäre Pflege bei der zuständigen Krankenkasse gestellt. Der medizinische Dienst wird von der Krankenkasse beauftragt, den Antragsteller im Seniorenheim zu begutachten. Die Begutachtung findet in der Regel nach der Aufnahme statt. Der medizinische Dienst stuft die Bewohner nach ihrer Pflegebedürftigkeit in die Stufen 0, 1, 2 oder 3 ein. Nach dieser Einstufung richten sich der Pflegesatz und die Zahlung der Pflegekasse. Dieses Pflegegeld ist unabhängig von der Höhe des Einkommens (z. B. Rente) bzw. des Vermögens und wird direkt an die stationäre Einrichtung gezahlt.
Für die Finanzierung des Restbetrages gibt es verschiedene Möglichkeiten:
1)
Das Einkommen des Bewohners ist höher als der zu finanzierende Betrag:
Der Bewohner wird dann zum Selbstzahler, d.h. er (bzw. der Betreuer oder ein Angehöriger) erhält von uns jeden Monat eine Rechnung über den Restbetrag. Es muss dabei jedoch gewährleistet sein, dass dem Bewohner ein ausreichender Barbetrag zur Verfügung steht (150,98 € pro Monat) - ansonsten wird er zum Rentenzahler.
2)
Das Einkommen liegt bis zu ca. 410 € unter dem zu finanzierenden Betrag:
Der Bewohner wird zum Rentenzahler, d.h. seine Rente wird direkt an die stationäre Einrichtung überwiesen. Der noch fehlende Betrag wird über das Pflegewohngeld finanziert. Dieses wird von uns beim zuständigen Sozialamt beantragt. Die Gewährung (und die Höhe) ist abhängig vom Vermögen (muss bis zu einer Höhe von 10.000 € aufgebraucht werden) und dem mtl. Einkommen des Bewohners. Die maximale Höhe wird festgelegt durch die sog. Investitionskosten (Miete und Instandhaltung) unserer Einrichtung. Dies sind z.Zt. 562,77 € bei der Unterbringung im Doppelzimmer und 596,84 € bei der Unter -bringung im Einzelzimmer. Die Höhe des Pflegewohngeldes wird so berechnet, dass dem Bewohner noch ein Barbetrag von 150,98 € monatlich ausgezahlt werden kann.
3) Das
Einkommen des Heimbewohners ist mehr als ca. 410 € niedriger als der zu finanzierende Betrag:
Grundsätzlich kann in diesem Fall ein Antrag auf Kostenübernahme beim Sozialamt der Stadt Aachen (bzw. bei dem Sozialamt des letzten Wohnortes des Bewohners) gestellt werden. Die Kostenübernahme erfolgt frühestens ab dem Tag der Antragstellung. Deshalb ist es wichtig, dass ggf. bereits am Einzugstag von uns ein vorläufiger Antrag gestellt wird. Den eigentlichen Antrag muss dann der Bewohner, bzw. der Angehörige oder Betreuer beim zuständigen Sozialamt selber stellen (wir nennen Ihnen gerne den zuständigen Sachbearbeiter). Dazu werden vor allem Unterlagen über die finanzielle Situation des Bewohners (Rentenbescheide, Sparbücher, Kontoauszüge u. Ä.), aber auch Personalausweis (o.Ä.) und ggf. Betreuungsurkunde (bzw. Nachweis über das Verwandtschaftsverhältnis) benötigt. Bevor das Sozialamt als Kostenträger eintritt, muss jedoch evtl. vorhandenes Vermögen bis auf einen Restbetrag von 2.600,00 € (bei Alleinstehenden) bzw. 3.214,00 € (bei Verheirateten) aufgebraucht werden. Bis das Vermögen aufgebraucht ist, gilt der Bewohner als Selbstzahler und erhält eine monatliche Rechnung (s.o.). In diesen Fällen empfiehlt es sich beim zuständigen Sozialamt die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig einzureichen, um einen reibungslosen Übergang der Finanzierung zu gewährleisten. Wird der Restbetrag über das Sozialamt finanziert, so wird sowohl dieser Restbetrag als auch die Rente des Bewohners direkt an die Einrichtung gezahlt. Der Bewohner erhält dann von der Einrichtung einen monatlichen Barbetrag von 100,98 € zur freien Verfügung ausgezahlt.
Wir hoffen Ihnen hiermit eine Übersicht über die
Finanzierungsmöglichkeiten gegeben zu haben und stehen Ihnen für weitere
Fragen gerne zur Verfügung.
Johannes
Krückel
Geschäftsführer und Hausleitung
HEIMPFLEGESÄTZE
Die Höhe der
Pflegekosten richtet sich nach der Einstufung Ihrer Pflegebedürftigkeit
in eine Pflegestufe. Diese wird vom Medizinischen Dienst der
Krankenkassen festgestellt. Danach betragen die Pflegekosten je
Pflegestufe:
Pflegesätze vom 01.01. bis 31.12.2012 im Doppelzimmer
| |
Pflegestufe |
0 |
1 |
2 |
3 |
|
| |
Pflegekosten |
28,71 € |
44,03 € |
62,42 € |
81,47 € |
|
| |
Unterkunft
|
16,53 € |
16,53 € |
16,53 € |
16,53 € |
|
|
Verpflegung |
12,72 € |
12,72 € |
12,72 € |
12,72 € |
| |
Investitionskosten |
18,50 € |
18,50 € |
18,50 € |
18,50 € |
|
| |
= Tagessatz |
76,46 € |
91,78 € |
110,17 € |
129,22 € |
|
| |
Monatsbeitrag bei 30,42 Tagen |
2.325,91 € |
2.791,95 € |
3.277,76
€ |
2.930,87 € |
|
| |
Pflegegeld |
0,00 €
|
-1.023,00 €
|
-1.279,00 €
|
-1.550,00 €
|
|
| |
zu finanzierender Restbetrag |
2.325,91 € |
1.768,95 € |
2.072,37 € |
2.380,87 € |
|
Für ein Einzelzimmer wird ein Zuschlag von 1,12
€ täglich erhoben.
Pflegewohngeld:
562,77 € im Doppelzimmer (Höchstbetrag)
596,84 € im Einzelzimmer (Höchstbetrag)
Das Sozialamt rechnet mit durchschnittlich 30,42 Tagen pro Monat
Vermögensfreibeträge Sozialhilfe:
Alleinstehende: 2.600,00 €
Ehepaare:3.214,00 €
Pflegewohngeld: 10.000,00 €
Barbetrag ab 01.01.2012: 100,98 €
Kurzzeitpflege:
Stufe 1: 28 Tage
Stufe 2: 25 Tage
Stufe 3: 19 Tage
|